transray
information system for transsexual matters
A B C D E F G H I J K L M N
 O P Q R S T U V W X Y Z #
 
Einträge | Personen | Zeitschriften | Abkürzungen | Verlage | Reihen | Schlagworte
Veröffentlichungen | Artikel | Bücher | Sammelbände | Radiosendungen | Filme | Tagungen
Forum | Impressum | Kontakt


Publikationen
OLG Schleswig

Vornamensänderung auch mit nur einem zustimmenden Gutachten möglich
OLG Schleswig 2 W 190/02

16.01.2003

2 W 190/02
3 T 144/00 LG Kiel

Beschluß

In der Transsexuellensache
betreffend den am 1939 geborenen XXXXX
-Verfahrens bevollmächtigte: Rechtsanwältin XXXXX,

beteiligt:

Der Innenminister des Landes Schleswig-Holstein, Düsternbrooker Weg 92, 24171 Kiel, als Vertreter des öffentlichen Interesses,

hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig , auf die weitere Beschwerde des Betroffenen vom 29.10.2002 gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 10.10.2002 durch die Richter XXXX am 16.01.2003 beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Am 02.08.1999 hat der Betroffene beantragt, seinen Vornamen nach dem Transsexuellengesetz (TSG) in „Bärbel“ zu ändern. Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 17.08.1999 angehört und ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. XXXX vom 10.12.1999 eingeholt. Sodann hat es den Antrag zurückgewiesen. Hier gegen hat der Betroffenen Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat zunächst ein weiteres schriftliches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. XXXX vom 29.11.2000 eingeholt. Es hat den Betroffenen und die beiden Sachverständigen am 06.03.2001 angehört. Nach Verstreichen eines halben Jahres – um eine eventuelle Entwicklung des Betroffenen abzuwarten – hat Prof. Dr. Dr. ~ auf Veranlassung des Landgerichts ein weiteres schriftliches Gutachten vom 10.01.2002 erstattet.

Nach erneuter Anhörung des Betroffenen am 01.10.2002 hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß, auf den zu weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Band II Bl. 389-393 d. A.) richtet sich die weitere Beschwerde des Betroffenen.

Die nach §§ 4 Abs. 1 TSG, 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde hat Erfolg. Die angefochten Entscheidung beruht auf einer Rechtsverletzung (§§ 27 FGG, 546 ZPO).

Soweit das Landgericht in erster Linie die Voraussetzungen der beantragten Namensänderung verneint hat, weil das TSG zwei den Transsexualismus bestätigende Gutachten verlange und jedenfalls Prof. Dr. Dr. ~ einen Transsexualismus verneint habe, hält der Senat diese Rechtsauffassung schon im Ausgangspunkt für rechtsfehlerhaft. Nach § 4 Abs. 3 TSG darf das Gericht einem Antrag nach § 1 TSG nur stattgeben, nachdem es die Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholt hat.

Dafür, daß diese beiden Gutachten hinsichtlich der Annahme des Transsexualismus übereinstimmen müssen, gibt das Gesetz schon nach dem Wortlaut keinen Anhaltspunkt. Wegen seiner großen Bedeutung hätte es sehr nahe gelegen, daß der Gesetzgeber dieses Erfordernis in die Bestimmung aufgenommen hätte, wenn er es zur Voraussetzung einer positiven Entscheidung hätte machen wollen. Dies gilt um so mehr, als er im übrigen einzelne konkretisierende Bestimmungen getroffen hat, so zur Qualifikation der Sachverständigen, zur Unabhängigkeit ihrer Tätigkeit und zum Gegenstand ihrer Gutachten. Angesichts dieser Erwägungen tritt der Gedanke, daß zwei übereinstimmende Gutachten zum Schutz des Betroffenen eine höhere Gewähr ihrer Richtigkeit bieten würden, zurück. Das Gericht ist ohnehin gehalten, im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nach §§ 4 Abs. 1 TSG, 12, 15 FGG die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen und sorgfältig zu würdigen, insbesondere nach seinem pflichtgemäßen Ermessen eine neue Begutachtung durch denselben oder einen anderen Sachverständigen (Obergutachter) anzuordnen (Keidel/Schmidt, FGG, 14. Aufl., § 15 Rn. 46).

Allerdings hat sich das Landgericht – hilfsweise – die hier vertretene Auffassung zu eigen gemacht und ist nach Beweiswürdigung der eingeholten Gutachten – insbesondere des letzten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. ~ vom 10.01.2002 zu einem sachlichen Ergebnis gelangt. Hierin liegt nach Auffassung des Senats ein Verstoß gegen § 12 FGG, weil die Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. ~ vom 10.12.1999 einerseits und des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. XXXX vom 10.01.2002 andererseits hinsichtlich möglicherweise entscheidender zu Grunde zu legender Tatsachen zeitlich und inhaltlich nicht „auf gleicher Höhe“ sind. In der Anhörung am 06.03.2001 haben beide Sachverständige das Ergebnis ihrer Begutachtung dahin zusammengefaßt, sie seien übereinstimmend der Meinung, daß der Betroffene möglicherweise auf dem Wege zu einem Transsexuellen, aber jedenfalls dort noch nicht angekommen sei, wobei Prof. Dr. XXXX hinzugefügt hat, nach seiner Einschätzung sei der Betroffenen vielleicht schon ein kleines Stückchen weiter auf diesem Wege, als von Prof. Dr. Dr. XXXX angenommen werde. Dies hat die Kammer zum Anlaß genommen, das Verfahren für ein halbes Jahr ruhen zu lassen, um die Entwicklung des Betroffenen abzuwarten. Sie hat nach Ablauf dieser Zeit aber nur den Sachverständigen Prof. Dr. Dr. ~ mit dem Ergänzungsgutachten beauftragt.

Wenn aber das Gesetz die Einholung zweier Gutachten erfordert, wird damit bei einer Konstellation wie der vorliegenden auch vorausgesetzt, daß beide Sachverständige im wesentlichen identische Sachverhalte beurteilen, weil sonst die Begründungen und die Ergebnisse der Gutachten nicht verglichen werden können und eine erschöpfende Beweiswürdigung nicht möglich ist. Diese Voraussetzung war vorliegend nicht gewährleistet. Es läßt sich auch nicht ausschließen, daß die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensverstoß beruht. Dafür spricht, daß der Sachverständige Prof. Dr. XXXX den Betroffenen in dessen Entwicklung zum Transsexuellen schon weiter gesehen hat, so daß deren Abschluß nach Ablauf des vorgesehenen Zeitabschnitts nach seinem Gutachten möglicherweise in Betracht gekommen wäre. Desgleichen ist ungewiß, wie dieser Sachverständige das Auftreten des Betroffenen im Internet gewertet hätte, denn auch hierzu hatte er keine Gelegenheit. Möglicherweise hätte er hieraus andere Schlüsse gezogen, als der Sachverständige Prof. Dr. Dr. ~.

Nach allem wird das Landgericht den Sachverständigen Prof. Dr. XXXX nach dieser Maßgabe mit der Ergänzung seines Gutachtens zu beauftragen haben. Da nach § 4 Abs. 3 Satz 2 TSG die beiden Sachverständigen unabhängig voneinander tätig werden müssen, darf Prof. Dr. ~ das letzte Gutachten des Prof. Dr. Dr. XXXX nicht bekannt gemacht werden, wohl aber muß er Gelegenheit bekommen, die verwertete Internetseite einzusehen. Nach Vorliegen des fehlenden Gutachtens wird zu prüfen sein, ob eine weitere Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. XXXX möglicherweise im Rahmen einer weiteren mündlichen Erläuterung der Gutachten erforderlich wird. Ferner ist bisher anscheinend unbeachtet geblieben, daß der Betroffene gemäß seinem Schriftsatz vom 04.01.2001 insbesondere Seite 3 Absätze 3 bis 5 vom Sachverständigen Prof. Dr. Dr. XXXX möglicherweise verwertete Tatsachen bestritten hat. Dieses Bestreiten hat er unter Vorlage einer Eidesstattlichen Versicherung seiner geschiedenen Ehefrau XXXX in der Rechtsbeschwerde wiederholt (Schriftsatz vom 18.11.2002 nebst Anlage - Band III Bl. 425 ff. d. A.). Auch insoweit wird zu prüfen sein, ob dieses Bestreiten erheblich ist und diesem nachgegangen werden muß.

Ob in der kurzen Zeitspanne zwischen der Übersendung des umfangreichen Gutachtens vom 10.01.2002 an die Verfahrensbevollmächtige des Betroffenen am 02.10.2002 und dem Erlaß des angefochtenen Beschlusses schon am 10.10.2002 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sehen ist und die angefochtene Entscheidung darauf beruht, kann offenbleiben, da das weitere Vorbringen des Betroffenen ohnehin zu berücksichtigen sein wird.

Siehe auch:
Begutachtung
Behandlung
Darstellung
Gender
Gesetz
Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen
Gutachten
Internet
Recht
Transsexualität
transsexuell
Transsexuellengesetz
TSG-Novellierung
Vornamensänderung

Weiterführende Publikation:
2003
Rechtsprechung
OLG Schleswig 16. 1. 2003 – 2 W 190/02
Die Gutachten über die transsexuelle Prägung eines Antragstellers nach § 1 TSG müssen nicht übereinstimmen, um die Voraussetzungen für die Namensänderung feststellen zu können. Das Gericht ist in seiner Beweiswürdigung vielmehr frei


Publikation bewerten
Publikation kommentieren
 
 

Einträge | Personen | Zeitschriften | Abkürzungen | Verlage | Reihen | Schlagworte
Veröffentlichungen | Artikel | Bücher | Sammelbände | Radiosendungen | Filme | Tagungen
Forum | Impressum | Kontakt