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Maria Sabine Augstein

Umfrage vom 25.10.2000 zur Reform des TSG

28.12.2000

Bundesministerium des
Innern

11014 Berlin
Maria Sabine Augstein
Rechtsanwältin
Personenstandsrecht
Fachanwältin für Sozialrecht

Altes Forsthaus 12
82327 Tutzing

Tel. 08158/7809
Fax 08158/9811

28.12.2000

Ihr Geschäftszeichen V 5a – 133 115-1/1, Ihre Umfrage vom 25.10.2000 zur Reform des TSG

Sehr geehrter Herr Dr. Schmitz,

vielen Dank für die Zusendung Ihrer Umfrage, die ich auf der Grundlage einer zwanzigjährigen Erfahrung mit TSG-Verfahren gerne beantworte. Vorab ist zu bemerken, dass Fragen z. B. nach der Qualität der Gutachter pauschal nicht zu beantworten sind. Bei der Vielzahl der mit TSG-Sachen befaßten Gerichte und demzufolge auch Gutachter sind die Ergebnisse äußerst unterschiedlich. Das gleiche gilt von der Dauer der Verfahren. Nach Durchsicht und Auswertung meiner TSG-Akten kann ich bestätigen, dass jedenfalls ein erheblicher Teil der Verfahren viel zu lange dauert.

a) Von meinen Verfahren wegen Vornamensänderung dauerten 27 % neun bis elf Monate, 15 % ein Jahr bis ein Jahr fünf Monate und weitere 15 % ein Jahr sechs Monate bis ein Jahr elf Monate. In zwei % der Verfahren ergab sich eine Dauer von über zwei Jahren!

b) In den Verfahren, in denen Vornamensänderung und Änderung der Geschlechtszugehörigkeit gleichzeitig beantragt wurden, liegen die Verhältnisse ähnlich: 28 % der Verfahren dauerten neun bis elf Monate, 26 % ein Jahr bis ein Jahr fünf Monate, 6 % ein Jahr sechs Monate bis ein Jahr elf Monate und 3 % über zwei Jahre.

Ich möchte betonen, dass in diese Statistik nur „Routineverfahren“, d. h. Verfahren eingegangen sind, in denen die Begutachtung klar war im Sinne der Antragstellerinnen. Verfahren, in denen es gegensätzliche gutachterliche Auffassungen gab, ob die Voraussetzungen nach dem TSG erfüllt sind oder nicht, blieben hier außer Betracht. Ebenso blieben Verfahren außer Betracht, in denen es bestimmte rechtliche Schwierigkeiten gab, wie z. B. welche operativen Eingriffe für die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit bei Frau-zum-Mann-Transsexuellen erforderlich sind.

Im Rahmen der Umfrage des Bundesjustizministeriums an die Landesjustizverwaltungen haben sich einige Richter dahingehend geäußert, dass die Verfahren auch deshalb länger dauerten, weil die für die Prozesskostenhilfe nötigen Unterlagen nur zögerlich beigebracht wurden. Dies war in den von mir vertretenen Verfahren nicht der Fall, weil ich die Frage der Prozesskostenhilfe vorher abklärte und auch auf die Beibringung der nötigen Unterlagen vorher hinwirkte. In meinen Verfahren wurden, wenn PKH beantragt wurde, die für die Bewilligung nötigen Unterlagen gleich mit dem Antrag nach dem TSG vollständig vorgelegt.

Zu den Stellungnahmen der Landesjustizverwaltungen ist noch anzumerken, dass einige Gerichte außerordentlich niedrige Verfahrensdauern angegeben haben (z. B. AG Frankfurt/M drei bis sechs Monate; Berlin vier bis sechs Monate), die mit meinen Erfahrungen nicht übereinstimmen. Zum Glück waren andere Gerichte realistischer (z. B. AG Hamburg: durchschnittlich 18 Monate; AG Kassel eineinhalb bis zwei Jahre).

Nach meiner Auffassung sollten TSG-Verfahren in einem guten halben Jahr abgeschlossen sein. In mehr als der Hälfte meiner Verfahren nach § 1 TSG und nach den §§ 1 und 8 TSG war das nicht der Fall. Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung der sog. „kleinen Lösung“ den Betroffenen eine Hilfe für die mit dem Rollenwechsel, mit dem Umstieg verbundenen Probleme geben. Es ist klar, dass eine lange Verfahrensdauer diese gesetzgeberische Zielsetzung konterkariert. Reformbedarf ist hier unabweisbar! Die einzelnen hier in Frage kommenden Maßnahmen werde ich bei der Beantwortung Ihrer Einzelfragen besprechen.

Diese beantworte ich nunmehr wie folgt:

1) Für ein Leben im neuen Geschlecht sind dem neuen Geschlecht entsprechende Vornamen und auch die rechtliche Zuordnung zum neuen Geschlecht unverzichtbar. Diese Maßnahmen stellen sicher, dass Transsexuelle gesellschaftlich und rechtlich entsprechend der neuen geschlechtlichen Identität behandelt werden, und tragen so auch zur psychischen Stabilisierung der Betroffenen bei. Deshalb kann vom Grundsätzlichen her gesagt werden, dass sich die Erwartungen erfüllt haben, hypothetisch verglichen damit, dass die rechtlichen Möglichkeiten des TSG nicht zur Verfügung stünden. Allerdings ist aus Sicht der Betroffenen zu sagen, dass vieles kritik- und verbesserungswürdig ist, was ich bereits bei der Besprechung der Verfahrensdauer deutlich gemacht habe.

2) Die mir bekannt gewordenen Fälle, in denen Betroffene die Rückgängigmachung der Vornamens- oder Personenstandsänderung beantragt haben, lassen sich an einer Hand abzählen. Es handelt sich hierbei nicht um von mir vertretene Fälle, sondern Ärzte bzw. Gutachter haben davon berichtet. Osburg und Weitze berichten in ihrer Untersuchung „Betrachtungen über zehn Jahre Transsexuellengesetz“ (Recht und Psychiatrie 1993, S. 94ff), dass es im Zeitraum von 1981 bis 1990 sechs Entscheidungen gegeben hat, durch die Entscheidungen nach dem TSG rückgängig gemacht wurden: in fünf Fällen wurde eine Vornamensänderung, und in einem Fall die rechtliche Zuordnung zum neuen Geschlecht rückgängig gemacht (Osburg und Weitze aaO, S. 102).

3) Die Zweiteilung des Verfahrens hat sich in dem Sinne bewährt, dass es unbedingt geboten ist, neben der großen Lösung nach § 8 TSG auch die Möglichkeit einer Vornamensänderung ohne medizinische Eingriffe vorzusehen. Dies zum einen, weil sich ein Teil der Transsexuellen den von § 8 TSG geforderten operativen Eingriffen nicht zu unterziehen braucht, um mit sich selbst in Einklang zu kommen, und zum anderen, weil die kleine Lösung das Festhalten an einer bestehenden Ehe ermöglicht.

Einzelne Richter haben im Rahmen der Umfrage des Bundesjustizministeriums vorgeschlagen, die Zweiteilung zwingend vorzuschreiben. Dies halte ich für völlig verfehlt. Es gibt viele Variationen des transsexuellen Weges und muß den Betroffenen überlassen bleiben, ob sie zunächst das Verfahren nach § 1 TSG durchführen lassen und später dann nach der Operation das Verfahren nach § 8 TSG betreiben, oder ob sie in einem Verfahren Vornamens- und Personenstandsänderung beantragen.

An dieser Stelle sei bemerkt, dass generell so wenig Zwang wie möglich auf die Entscheidungen der Betroffenen ausgeübt werden sollte.

4) Zur Verfahrensdauer habe ich mich schon eingangs geäußert. Eine sehr bezeichnende Geschichte, die ich der Presse entnommen habe, möchte ich hier noch anfügen. Ein Kapitän zur See ließ sich von Mann zur Frau geschlechtsumwandelnd operieren. Nach der Operation war die Reederei bereit, ihr den Platz in der Schiffsführung sechs Monate lang freizuhalten, damit sie in der Zwischenzeit sich neue Papiere beschaffen konnte. Das TSG-Verfahren dauerte jedoch über ein Jahr, so dass der Arbeitsplatz verloren war. Die Betroffene war über 45 Jahre alt, so dass sie sicher große Schwierigkeiten hatte, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, von gleichwertiger Stelle überhaupt nicht zu reden. (Der weitere Verlauf ist mir nicht bekannt.)

Exakt dafür wurde das TSG geschaffen, um solche Probleme zu vermeiden!

5) Nunmehr beantworte ich zunächst Ihre Frage 6, weil m. E. eine Reduzierung der Erfordernisse nach § 1 TSG eine wichtige Voraussetzung dafür darstellt, eine Beschleunigung der Verfahren zu erreichen.

a) Für die Vornamensänderung sollte medizinisch nur noch gefordert werden, dass sich die/der Betroffene aufgrund einer transsexuellen Prägung nicht mehr dem im Geburtenbuch eingetragenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet.

Auf die weiteren Erfordernisse – mindestens drei Jahre unter dem Zwang zu stehen, den transsexuellen Vorstellungen entsprechend zu leben, und Prognose, dass sich das Zugehörigkeitsempfinden mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern wird – sollte verzichtet werden. Gründe:

aa) Das Erfordernis des mindestens drei Jahre unter-dem-Zwang-Stehens wird von manchen Gerichten und Gutachtern so ausgelegt, dass die/der Betreffende seit drei Jahren in der neuen Geschlechtsrolle gelebt haben muss. Dadurch wird die Konzeption der kleinen Lösung als Hilfe für den Alltagstest vollständig unmöglich gemacht, die Betroffenen sind in einem circulus vitiosus gefangen. Das, wozu die Vornamensänderung eine Hilfe sein soll, wird zur Voraussetzung dafür gemacht, die Vornamensänderung überhaupt zu bekommen.

bb) Die geforderte Prognose der Unabänderlichkeit des Zugehörigkeitsempfindens verlangt von den Sachverständigen einen Grad an Gewissheit, wie er für die Indikationsstellung für medizinische Maßnahmen erforderlich ist. Dies stellt die Sachverständigen vor ein Dilemma: Einerseits befürworten sie die Vornamensänderung aus therapeutischen Gründen, aber andererseits können sie den von § 1 TSG verlangten Grad an Sicherheit nicht bestätigen. Wenn dies im Gutachten offen gelegt wird (wozu die Sachverständigen ja verpflichtet sind), führt das dazu, dass das Gericht die Vornamensänderung ablehnt, obwohl sie im Ergebnis vom Sachverständigen befürwortet wird.

cc) Seinerzeit wurden im TSG-Gesetzgebungsverfahren Ende der 70er Jahre massive Befürchtungen in der Weise geäußert, dass durch das TSG die Zahl der Transsexuellen erheblich ansteigen würde, dass das TSG von nicht-transsexuellen Personen missbraucht werden würde, sowie dass eine größere Zahl von Rückumwandlungsbegehren gestellt werden würde. Diese Befüchtungen waren Anlaß für die sehr restriktive Fassung des TSG. Die inzwischen vergangenen 20 Jahre haben alle diese Befürchtungen komplett widerlegt. Dazu verweise ich wiederum auf die schon zu Frage 2 zitierte Studie von Osburg/Weitze. In zehn Jahren Geltung des TSG hat es (in den alten Bundesländern) 1422 Anträge nach dem TSG gegeben. Osburg/Weitze errechnen daraus einen Anteil von 2,1 bis 2,4 Transsexuellen auf 100.000 Einwohner in der Bundesrepublik Deutschland/alte Bundesländer.

b) Ein Sachverständigengutachten sollte für eine positive Entscheidung ausreichen, wenn die Voraussetzungen des § 1 TSG bestätigt werden. Mit Recht ziehen Osburg/Weitze am Schluß ihrer Studie die Notwendigkeit der Einholung zweier Gutachten in Zweifel (S. 106, 107).

Wenn das Gutachten negativ ausfallen sollte, muss sich der/die Antragsteller/in entscheiden, ob sie/er es dabei belassen oder die Einholung eines weiteren Gutachtens (die Kosten dafür fallen ja dem/der Antragsteller/in zur Last) beantragen möchte.

c) Die Beschränkung des TSG auf Deutsche und anerkannte Asylberechtigte (die anderen im TSG genannten Fälle spielen in der Praxis keine Rolle) ist nicht sachgerecht. Es ist m. E. unbedingt erforderlich, dass Ausländerinnen, die ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland haben und eine bestimmte Mindestaufenthaltsdauer aufweisen, das TSG in Anspruch nehmen können. So sieht z. B. das niederländische TSG vor, dass auch Ausländerinnen, die sich seit mindestens einem Jahr rechtmäßig in den Niederlanden aufhalten, das dortige TSG in Anspruch nehmen können. Gleichzeitig ist vorgesehen, dass sie ihre Geburt beim Standesamt in Den Haag nachbeurkunden lassen können. Für unseren Rechtskreis wäre § 41 II PStG entsprechend zu erweitern (Nachbeurkundung der Geburt beim Standesamt I in Berlin-Schöneberg). Auch in der Schweiz können ausländische Transsexuelle mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Schweiz eine Änderung ihrer Vornamen und Geschlechtszugehörigkeit an ihrem Schweizer Wohnsitz beantragen (Urteil des Bundesgerichtes vom 3.3.1993, Az 5 A. 14/1992). Und die Schweiz steht ja gewiss nicht im Verdacht übermäßiger Liberalität!

Ob der Heimatstaat die neue Geschlechtszugehörigkeit anerkennt, kann nicht die entscheidende Rolle spielen. Eine eventuelle Ablehnung des Heimatstaates ist kein gerechtfertigter Grund dafür, auch für den deutschen Rechtskreis die Anerkennung der neuen Geschlechtszugehörigkeit zu versagen. (vgl. zum Ganzen auch die Dissertation von Gerhard Sieß „Die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit“, Hartung-Gorre-Verlag Konstanz, 1996, S. 120ff)

6) Nunmehr komme ich zu Ihrer Frage 5 (Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung).

a) Vielfach wird diskutiert, ob das Verfahren nicht von einer Verwaltungsbehörde durchgeführt werden könne, wofür sich auch eine Reihe von Richtern unter dem Gesichtspunkt der Entlastung der Justiz ausgesprochen haben. Ich befürworte dies, allerdings nur in Zusammenhang mit einer Reduzierung der materiellrechtlichen Erfordernisse des TSG, wie ich sie unter Punkt 5 dargelegt habe. Es sollte dann auch das Standesamt mit dieser Aufgabe betraut werden und nicht eine Verwaltungsbehörde, schon wegen der Sachnähe (Personenstandsrecht).

Wenn die Voraussetzungen des § 1 TSG so bleiben wie bisher und auch nach wie vor zwei Sachverständigengutachten erforderlich sein sollen, dann befürchte ich, dass sich kein nennenswerter Beschleunigungseffekt einstellen wird.

Wenn der Verwaltungslösung näher getreten werden soll, müssen zwei Bereiche besonders geregelt werden:

aa) Im gerichtlichen Verfahren können Antragstellerinnen Prozesskostenhilfe erhalten, wenn sie die Kosten insbesondere für die Gutachten nicht aufbringen können. Diese Möglichkeit muß auch für das Verwaltungsverfahren z. B. durch Einführung eines Instituts der Verfahrenshilfe (mit analoger Anwendung der Vorschriften zur PKH) geschaffen werden. Für die Gutachten können durchaus vierstellige Beträge anfallen!

bb) Im FGG-Verfahren gibt es keine materielle Rechtskraft. Wenn ein TSG-Antrag abgelehnt wird, kann die/der Betroffene den Antrag jederzeit neu stellen. Im Verwaltungsverfahren dagegen kann ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 51 VwVfG wieder aufgenommen werden. Wenn das Standesamt das Verfahren durchführt, besteht dieses Problem nicht. Andernfalls ist eine Regelung erforderlich, dass ein TSG-Verfahren jederzeit wieder aufgenommen werden kann, wenn ein Antrag abgelehnt wird.

b) Auch wenn das TSG-Verfahren bei den Gerichten bleibt, gibt es eine Reihe von Möglichkeiten zur Verfahrensbeschleunigung:

aa) Reduzierung der materiellrechtlichen Voraussetzungen gemäß Punkt 5;

bb) nur ein Sachverständigengutachten:

cc) Verzicht auf den Vertreter des öffentlichen Interesses. Jede Aktenversendung kostet schon vier bis sechs Wochen!

dd) Die bisher obligatorische persönliche Anhörung der Antragstellerin/des Antragstellers sollte nur ausnahmsweise erfolgen, wenn dafür besonderer Anlass besteht.

7) In einem Verfahren nach § 8 TSG sollte medizinisch die Vorlage des Operationsberichtes, aus dem sich auch die dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit ergeben sollte (wenn nicht: ergänzende Bescheinigung), ausreichen.

Wenn körperlich bereits Fakten geschaffen wurden, sehe ich nicht den geringsten Grund dafür, unnötigen gutachtlichen Aufwand zu treiben. Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 1 TSG sind m. E. auch dann entbehrlich, wenn vorher kein Verfahren nach § 1 TSG durchgeführt wurde. Ausführliche Gutachten haben ihren Sinn, wenn es um die Indikationsstellung für medizinische Maßnahmen geht, aber nicht, wenn bereits getroffene medizinische Entscheidungen verwaltungsmäßig nachvollzogen werden sollen. Dass trotz Durchführung der von § 8 Abs. 1 S. 3 und 4 TSG geforderten Eingriffe ein Antrag auf Feststellung der neuen Geschlechtszugehörigkeit abgelehnt wird, ist in der Regel praktisch ausgeschlossen und in keinem Fall wünschenswert. Wozu also gutachtlicher Aufwand?

Bez. der Beschränkung des TSG auf Deutsche gilt das gleiche wie zu § 1 TSG (vgl. Punkt 5 c).

8 a) Zu den Unwirksamkeitstatbeständen des § 7 TSG: Dies ist zweifellos die am meisten missglückte Vorschrift im TSG. Sie enthält zahlreiche Ungereimtheiten und Ungerechtigkeiten, weshalb es die beste Lösung wäre, sie ersatzlos zu streichen.

In meinem Kommentar „Zum Transsexuellengesetz“ (StAZ 1981, S. 10ff, S. 11, 12) habe ich mich mit dieser Vorschrift ausführlich befasst, weshalb ich zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug nehme. Das praktisch größte Problem besteht in der fehlenden Möglichkeit der Eheschließung für die Transsexuellen, die unverheiratet die kleine Lösung in Anspruch genommen haben. Auch das LPartG kann diesem Mangel nicht abhelfen. Eine Mann-zur-Frau-Transsexuelle, deren Vorname nach § 1 TSG geändert worden ist, hat keine Möglichkeit, mit einer Frau eine rechtlich abgesicherte Partnerschaft einzugehen. Eine Ehe nicht, weil dann die Vornamensänderung entfiele, und eine Eingetragene Lebenspartnerschaft nicht, weil sie personenstandsrechtlich männlichen Geschlechts ist und es dann am Merkmal der Gleichgeschlechtlichkeit fehlt. Ebenso können Frau-zum-Mann-Transsexuelle, deren Vorname geändert ist, keine rechtlich abgesicherte Partnerschaft mit einem Mann eingehen.

Im einzelnen habe ich dieses Problem bereits in meinem ausführlichen Brief an das Innenministerium vom 12.5.1999 geschildert. Ich habe alternativ vorgeschlagen, Transsexuellen eine Eingetragene Lebenspartnerschaft mit beiden Geschlechtern zu ermöglichen. Darin liegt keine ungerechtfertigte Sonderbehandlung, sondern die Schließung einer Gesetzeslücke.

In der Anlage übersende ich Kopien meines Briefes vom 12.5.1999 und der Antwort des Innenministeriums vom 6.7.1999.

8 b) Zu den Ausschlusstatbeständen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 – 4 TSG:

aa) Unter der Prämisse, dass die Ehe nur die Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau ist, gibt es zu § 8 I Nr. 2 TSG keine Alternative. Es fehlen allerdings Vorschriften, die einen nahtlosen Übergang von der Ehe zur Eingetragenen Lebenspartnerschaft ermöglichen. Nehmen wir wiederum den Fall einer verheirateten Mann-zur-Frau-Transsexuellen. Das TSG sieht ja vor, dass sie die kleine Lösung in Anspruch nehmen kann. Es gibt nun gar nicht so selten den Fall, dass die Mann-zur-Frau-Transsexuelle und ihre Ehefrau auch nach der geschlechtsumwandelnden Operation zusammen bleiben wollen. Nach bisherigem Recht müssen sich die beiden erst scheiden lassen. (Da kann es übrigens mangels Getrenntleben rechtliche Probleme geben, ich kenne einen Fall, wo das Gericht deshalb die Scheidung abgelehnt hat. Das Paar hätte das Gericht bez. Getrenntleben belügen müssen.)

Nach der Scheidung kann die Transsexuelle das Verfahren nach § 8 TSG durchführen, und dann können die beiden, nunmehr beide weiblichen Geschlechts, eine Eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen. Hier ist folgende Regelung erforderlich: Die nicht-transsexuelle Ehefrau erklärt notariell oder dem Gericht gegenüber, dass sie die Ehe als Eingetragene Lebenspartnerschaft fortsetzen will. Unter dieser Voraussetzung ist die Personenstandsänderung trotz bestehender Ehe möglich. Mit Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses gilt die Ehe kraft Gesetzes als Eingetragene Lebenspartnerschaft. Das gleiche gilt natürlich umgekehrt für den Fall eines mit einem Mann verheirateten Frau-zum-Mann-Transsexuellen.

bb) Eine eventuelle Aufhebung der § 8 I Nr. 3 und 4 TSG würde im Hinblick auf die Definition der Ehe als Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau verfassungsrechtliche Probleme aufwerfen. Eine Mann-zur-Frau-Transsexuelle, die sich von einem Mann nur durch das Zugehörigkeitsempfinden zum weiblichen Geschlecht unterscheidet, könnte dann mit einem Mann eine Ehe eingehen. Ebenso könnte ein Frau-zum-Mann-Transsexueller, der sich von einer Frau nur durch das Zugehörigkeitsempfinden zum männlichen Geschlecht unterscheidet, mit einer Frau eine Ehe eingehen. Dem Innenministerium ist bekannt, dass ich für die gleichgeschlechtliche Ehe eintrete. Es erscheint mir aber im Hinblick auf das Gleichheitsgebot nicht gerechtfertigt, Transsexuelle ohne jede körperliche Angleichung an das empfundene Geschlecht anders zu behandeln als Lesben und Schwule; den Transsexuellen die Ehe zu ermöglichen, sie aber Lesben und Schwulen zu versagen.

Ich habe Verständnis für den Wunsch der Transsexuellen, für die eine geschlechtsanpassende Operation keine Notwendigkeit darstellt, trotzdem die Personenstandsänderung erreichen zu können, sehe mich aber aus den dargestellten Gründen zu einer entsprechenden Empfehlung nicht in der Lage. Allerdings sollten die geforderten operativen Eingriffe auf einem Minimalstandard gehalten werden, wie ich dies in meinem Kommentar zum TSG dargelegt habe (StAZ 81, 10ff, 13, 14), und zwar unabhängig davon, was medizinisch möglich ist.

9) Bez. der Gutachter kann man keine generellen Aussagen machen. Fest steht, dass viele Gutachten zu lange dauern, das ist ein Hauptgrund für die zu lange Verfahrensdauer vieler TSG-Verfahren. Hier kann man aber nur dadurch Abhilfe schaffen, dass die materiellrechtlichen Voraussetzungen nach dem TSG reduziert werden.

Das Problem ist, dass von jedem Arzt/jeder Ärztin von einer Reihe von Behörden Berichte und Gutachten verlangt werden, von der Krankenkasse, dem MDK, dem Rentenversicherungsträger, dem Versorgungsamt und und und. Im Raum Nürnberg gibt es einen Gutachter, der für ein TSG-Gutachten eine mehrwöchige stationäre Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus verlangt. Das ist sachwidrig. Ich sehe aber keine Möglichkeit, dies gesetzlich zu untersagen. Wenn die materiellrechtlichen Voraussetzungen reduziert werden und ein Gutachten ausreicht, sind die Betroffenen auf diesen Gutachter nicht angewiesen.

Es sollte auch klargestellt werden, dass das Gericht oder das Standesamt berechtigt sind, ein von der Antragstellerin/dem Antragsteller selbst beschafftes Gutachten zu akzeptieren.

Schwierigkeiten, geeignete Gutachter zu finden, können dann entstehen, wenn bestimmte Gutachterinnen überlaufen sind, für neue Aufträge keine Zeit haben usw. Wie schon mehrfach gesagt, die geeignete Lösung liegt m. E. in der Reduzierung der Voraussetzungen nach dem TSG.

10) Zusammengefasst halte ich folgende Änderungen des TSG für wünschenswert:

a) bei § 1 TSG:

aa) Feststellung ausreichend, dass sich die/der Betroffene dem anderen Geschlecht zugehörig empfindet;

bb) nur ein Gutachten erforderlich;

cc) Anwendung des TSG auch für Ausländerinnen, die sich einen bestimmten Zeitraum rechtmäßig in Deutschland aufhalten.

dd) Verzicht auf den Vertreter des öffentlichen Interesses;

ee) persönliche Anhörung nicht obligatorisch.

b) bei § 7 TSG:

aa) ersatzlose Streichung der Vorschrift;

bb) hilfsweise Erweiterung des § 7 III TSG auf den Fall des § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG (Eheschließung);

cc) hilfsweise Ermöglichung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft für Transsexuelle mit der kleinen Lösung, mit beiden Geschlechtern, zur Schließung einer Gesetzeslücke.

c) bei § 8 TSG:

aa) OP-Bericht ausreichend (ggf. ergänzende Bescheinigung zur Fortpflanzungsunfähigkeit);

bb) kein weiterer Gutachtenaufwand;

cc) auch für Ausländerinnen (wie bei § 1 TSG);

dd) nahtloser Übergang von der Ehe zur Eingetragenen Lebenspartnerschaft bei verheirateten Transsexuellen mit Zustimmung der Ehepartnerin/des Ehepartners.

Abschließend bedanke ich mich sehr dafür, dass mir Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Ich würde mich freuen, wenn meine Stellungnahme dazu beitragen könnte, dass das Verständnis für die Notwendigkeit einer umfassenden Reform des TSG in der Politik größer wird und wenigstens ein Teil meiner Vorschläge auch umgesetzt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Maria Sabine Augstein

Siehe auch:
Akademische Arbeit
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Behandlung
Diskussion
Ehe
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Fortpflanzung
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Gesetz
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Schwule
Studie
Transsexualität
transsexuell
Transsexuellengesetz
Transsexuellen-Politik
transsexueller Wunsch
TSG-Novellierung
Umfrage

Autoren (Anzahl der Publ.):
Deutscher Bundestag (1)

Weiterführende Publikation:
Deutscher Bundestag 1980
Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen

Adresse:
Maria Sabine Augstein
Rechtsanwältin
Personenstandsrecht
Fachanwältin für Sozialrecht

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Telefon: +49 8158 7809
Telefax: +49 8158 9811
MariaSAugstein@aol.com

Literatur:
Gerhard Sieß 1996
Konstanzer Schriften zur Rechtswissenschaft

Die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit
Das Transsexuellengesetz und seine praktische Anwendung in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit

Susanne Osburg et al. 1993
Betrachtungen über zehn Jahre Transsexuellengesetz

Maria Sabine Augstein 1981
Zum Transsexuellengesetz


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