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Britta Madeleine Woitschig; Projektgruppe „Geschlecht und Gesetz“

Statement zur Situation der Intersexuellen in der Bundesrepublik Deutschland

17.01.2008 transray 2.4652 http://transray.com/2.4652 [Stand: 22.11.2008]

Projekt-Arbeitsgruppe „Geschlecht & Gesetz„
Projekt Transsexuellen-Arbeitskreise Schleswig-Holstein
Britta Madeleine Woitschig
c/o HAKI e. V. Lesbisch-Schwule Emanzipationsarbeit
in Schleswig-Holstein, Kiel
Kiel im Februar 2000

Statement zur Situation der Intersexuellen in der Bundesrepublik Deutschland

1. Allgemeines

Recht und Medizin in der Bundesrepublik Deutschland kennen nur zwei Geschlechter: Frauen und Männer. Neben den Transsexuellen bilden die Intersexuellen, früher Hermaphroditen oder Zwitter, die zweite große Gruppe von menschlichen Körpern, die im allgemeinen Bewußtsein nicht vorkommen und somit verdängt und ausgetilgt werden:

Medizinisch entspricht ein Mensch der Norm, wenn er auf dem 23. Chromosomenpaar die Chromosomen X und X oder X und Y trägt und bei der Geburt eine Klitoris kleiner als 1 cm oder einen Penis über 2,5 cm hat. Dabei existieren alle Längen des Lustorgans dazwischen sowie verschiedene Ausprägungen von einer doppelten bis zu keiner Vagina; gleich verhält es sich hinsichtlich der Uterusstruktur; gonaden (Eierstöcke oder Hoden) können sehr komplex und gemischt angelegt; hormonelle Werte verursachen verschiedene Behaarungsausprägungen.

Die Gesellschaft und Medizin definieren hiervon diverse Personengruppe als ‚intersexuell‘ (0,4–4 % der Gesamtbevölkerung [~ 320 000 bis 3,2 Mio. Personen in der BRD, Anm. BMW] – Statistiken wurden bezeichnenderweise nie erhoben). Unter weiblichen Menschen werden 5–15 % als genital fehl- und mißgebildet angesehen. Weitere 70 % gelten als virilisiert, also vermännlicht [d. h. nur 15–25 % der Frauen entsprechen dem medizinischen Normkörper ‚Frau‘]. Für männliche Menschen gibt es genitale Fehl- und Mißbildungen nur in sehr geringem Umfang, etwa 1–7 %, eine Verweiblichung wird z. B. körperlich bisher nicht als krank angesehen. Allen geschlechtlichen Ausprägungen zufolge existieren mindestens 4 000 Geschlechter, oder sogar so viele, wie es Menschen gibt. Keinesfalls jedoch ist Intersexualität das 3. Geschlecht (dies ist ein Synonym für Lesben und Schwule aus den 20er Jahren. Oft wird Intersexualität auch mit Androgynie verwechselt. Androgyn ist eine Frau mit männlicher Ausstrahlung oder ein Mann mit weiblicher. An den Problemen, die die Gesellschaft mit Intersexuellen haben, wird klar, wie sehr sie sich einem dichotomen (zweigeteilten) Denken verpflichtet fühlt. Es fällt der Gesellschaft nichts anderes ein als die Stereotypen zweier Geschlechter.

AGGPG 1998: Hermaphroditen im 20. Jahrhundert …, S. 3/4

Wenn überhaupt, existieren Intersexuelle im geistigen Bewußtsein der Bevölkerung als rätselhaft mythische Wesen oder als Figuren der klassischen Literatur (vgl. z. B. den Hermaphroditen-Mythos in Ovids Metamorphosen), die entweder gefürchtet oder verehrt werden. Intersexuelle erscheinen nicht als lebende Menschen, sondern als Projektionsfläche für Ängste, Wünsche, Hoffnungen und Träumen ihrer Mitmenschen, die sie dadurch zu „Freaks“ stigmatisieren. Dieser Hintergrund erschwert bzw. verunmöglicht unbefangene Kontakte. Das bedeutet auch, daß Intersexuelle i. d. R. mit ihrer Situation allein fertig werden müssen, weil es in der gesamten Bundesrepublik nur eine Handvoll verstreuter AnsprechpartnerInnen in den Bereichen Selbsthilfe (Armand Maréchal u. Andrea Dumke-Maréchal, Transidentitas e. V., Frankfurt/Main; Claudia Jürgen Clüsserath, dgti e. V., Trier) und politische Emanzipationsarbeit (Heike Bödeker, STMSSN, Köln; Michel Reiter, AGGPG, Bremen ; Claudia Jürgen Clüsserath, dgti e. V., Trier) gibt. Eine fehlende Infrastruktur, politische und theoretische Differenzen bis zum offenen Widerspruch, die Desinformation von Betroffenen durch die behandelnden (= mißhandelnden) Ärzte, sowie die kontinuierliche Verletzungen physischer, psychischer und seelischer Art im Intimbereich und in den Fundamenten der menschlichen Persönlichkeit haben bis heute Verbesserungen verhindert.

Intersexualität ist ein medizinisches Projekt, dessen Ausprägung von den Forschungsmethoden und dem (pseudo-)wissenschaftlichen der geschlechtlichen Differenzierung abhängt. Parallel zur Verstaatlichung des Namensrechts erfolgt eine medikalisierte Expertenzuweisung zum Geschlecht, dessen Anfänge sich im Allgemeinen Landrecht der Preußischen Staaten von 1794 finden (vgl. Hirschauer 1993, bes. 66–115). Seitdem ist Selbstdefinition, die im Mittelalter zumindest eingeschränkt bestand, fremddefinierten Prozessen der Zuweisung gewichen, die im Laufe des 19. und 20. Jahrhunderts immer rigider ausgelegt wurden. Der Körper wurde zum gescannten Forschungsobjekt, das selbst gegen Widerstände in die zwanghaften Muster ‚Mann‘ und ‚Frau‘ mit Gewalt eingepaßt wurde.

Inzwischen unterscheidet die Medizin bis zu sechs Ebenen der Geschlechtlichkeit [1. Chromosomen, 2. Keimdrüsen (Eierstöcke/Hoden), 3. Genital (Scheide/Penis), 4. Zuweisungs- oder Hebammengeschlecht, 5. psychisches Geschlecht, 6. phänotypisches Geschlecht (äußere Erscheinung)]. Obwohl die Widersprüche offensichtlich sind, geht die Medizin immer noch von einer individuellen Kohärenz (d. h. alle Merkmale stimmen auf allen Ebenen überein) aus. Die Medizin weigert sich auf der Ebene der Klassifikation, die Konsequenzen aus den erwiesenen Befunden zu ziehen und sich von dem dichotomen Entweder-Mann-Oder-Frau-Konzept zu trennen. Stattdessen werden fortgesetzt Menschenrechte und verfassungsmäßige Gundrechte verletzt, die in einem quasi-rechtsfreien Raum geschehen, weil die Justiz nicht von sich aus wagt, die Rechte der Medizin zu beschneiden, und die „PatientInnen“ nur ihre Zeugenaussage haben, die gegenüber der Aussage des Arztes i. d. R. abgewertet wird. Zudem wird die Herausgabe von Beweisstücken wie Krankenakten verweigert bzw. diese verschwinden oder werden bei „zufälligen“ Bränden vernichtet (in Kiel z. B. im Fall eines Opfers des NS-Kinderarztes Catel der Uniklinik Kiel).

Intersexualität wird z. Zt. in 70 verschiedenen Syndromen kategorisiert, von denen kein einziges chirurgische Eingriffe am Genital rechtfertigt. Medizinisch notwendig, weil lebenserhaltend, ist bei einem Syndrom nur die Zugabe einer Kochsalzlösung, um bei einem Mineralstoffwechsel einen blockierten Regelkreislauf zu überbrücken. Deshalb sind alle Eingriffe mit Skalpell eindeutig als Verstümmelung und wegen des Alters der Betroffenen (teilweise schon kurz nach der Geburt und dann fortlaufend über Jahrzehnte) als schwerste Form des fortgesetzten Kindermißbrauchs zu ächten, zu bestrafen und zu verbieten.

Eine Veränderung der Verhältnisse, die den Betroffenen ihre Rechte garantiert, Körperverletzungen, Verstümmelungen und Grausamkeiten ächtet und den schuldigen Ärzten ihre Approbation entzieht, ist zwar überfällig, auf der Ebene von Einzelkämperaktionen aber nicht zu erreichen. Die Gesellschaft muß darüber aufgeklärt werden, daß nicht alle Menschen der Norm entsprechen und jeden Menschen respektieren.

2. Intersexualität und Transsexualität

Die Medizin legt scheinbar großen Wert auf die Differenzierung von Intersexualität und Transsexualität, was sich auch rechtlich niederschlägt: Für Intersexuelle gilt § 47a des Personenstandsgesetzes, für Transsexuelle das TSG von 1980. Strukturell erscheinen Intersexualität und Transsexualität als Spiegelbilder desselben des Ohnmachtverhältnisses zwischen Arzt und „PatientInnen“, denen per se jegliche Erkenntnisfähigkeit abgesprochen wird: Während Intersexuellen chirurgische Eingriffe aufgezwängt werden, werden sie Transsexuellen kategorisch verweigert. In beiden Fällen werden durch diese rigide Dressur „Frustrationstoleranz“ (ein beliebter Begriff in TS-Gutachten) und „Selbstmordschwelle“ ausgetestet. Hier finden menschenverachtende Sozialexperimente statt, die den Tod von „PatientInnen“ billigend in Kauf nehmen. Diese Betonung der Unterscheidung dient letztlich dazu, physische Übergriffe im Intimbereich mit Vergewaltigungs- und Mißbrauchsqualität zu rechtfertigen, z. B. völlig überflüssige körperliche Untersuchungen bei Gutachtenerstellung nach dem TSG.

Was de jure unterschieden wird, wird de facto wieder vermischt, so daß durch diese perfide Strategie die „PatientInnen“ jegliche Grundlage zur Beurteilung und Kontrolle des ärztlichen Verhaltens verlieren und der ärztlichen Willkür Tür und Tor sperrangelweit geöffnet ist, so heißt es in den deutschen Standards der Behandlung und Begutachtung von Transsexuellen der Deutschen Gesellschaft für Sexualforschung, der Akademie für Sexualmedizin und der Gesellschaft für Sexualwissenschaft: „Im Unterschied zu diesen Klassifikationssystemen wird jedoch ein intersexuelles Syndrom nicht zwingend [!] als Ausschlußkriterium betrachtet.“ (S. 131) Intersexuelle können also wie Transsexuelle behandelt werden. In jüngster Zeit gibt es jedoch auch Strategien, Transsexuelle als Als-ob-Intersexuelle zu behandeln, wie die Appendices A und B des Amsterdamer Prof. Louis Gooren und von Dr. Zoe-Jane Playdon von der University of London (Confidential: transsexualism as an intersex condition, Email an Stephen Whittle vom 14.01.2000) in Meeting the Needs of Transsexual People zeigen.

Die Unterscheidung wird so als Strategie deutlich, Forschungsmaterial zu rekrutieren und es nach eigenem Gutdünken zuzurichten, bis hin zur physischen Vernichtung.

3. Forderungen

  • Garantie der Menschen- und Grundrechte auch für Intersexuelle;
  • rechtliche Anerkennung der geschlechtlichen Selbstdefinition aller Menschen;
  • sofortige Ächtung von Genitalverstümmelungen;
  • konsequente strafrechtliche Ahndung von Eingriffen gegen den Willen der Betroffenen als Kindesmißbrauch, Vergewaltigung und Nötigung mit Beweislast bei den MedizinerInnen;
  • Ahndung der Verschuldung von Selbstmorden bei Intersexuellen durch mißhandelnde Ärzte als Mord bzw. Mordversuch;
  • Beginn der (mindestens 20-jährigen) Verjährungsfrist für diese Verbrechen frühestens bei Mündigwerden der Betroffenen (18. Lebensjahr);
  • Aufklärung der Bevölkerung;
  • Ahndung von ärztlicher Desinformation und Verweigerung von Beweisstücken wie Krankenakten (durch drastische Geldstrafen);
  • sofortiger Entzug der Approbation bei fortgesetzter Genitalverstümmelung;
  • Dokumentation der bisherigen Verbrechen.

4. Quellen

  • Arbeitsgemeinschaft gegen Gewalt in der Pädiatrie und Gynäkologie (AGGPG), Bremen: Hermaphroditen im 20. Jahrhundert zwischen Elimination und Widerstand – eine Kurzvorstellung der AGGPG, Bremen 1998: AGGPG
  • Sophinette Becker et al.: Standards der Behandlung und Begutachtung von Transsexuellen der Deutschen Gesellschaft für Sexualforschung, der Akademie für Sexualmedizin und der Gesellschaft für Sexualwissenschaft, u.a. in: Sexuologie 2 (4) 1997: 130–138
  • Meeting the Needs of Transsexual People. The Interdepartemental Working Group on Transsexual People’s Issues. A Presentation by: Change, The FTM Network, G&SA, The Gender Trust, GIRES, Liberty and Press For Change, London: January 19th 2000
  • Stefan Hirschauer: Die soziale Konstruktion der Transsexualität. Über die Medizin und den Geschlechtswechsel, Frankfurt/Main: Suhrkamp 1993

Siehe auch:
Begutachtung
Clüsserath, Claudia Jürgen
Dichotomie
Geschlechtlichkeit
Gesellschaftskritik
Hermaphroditismus
Intersexualität
Kritik am Zwei-Geschlechter-Modell
Kritik an den Standards
Lesben
Medizinkritik
Mißbrauch
Mutilation
Reiter, Michel
Schwule
Standards der Behandlung und Begutachtung
Strafrecht
Suizid
transidentitas e. V.
Transsexualität
transsexuell
Transsexuellengesetz
TSG
Zwitter

Literatur:
CHANGE et al. 2000
Meeting the needs of transsexual people
Presentation to the Inter-Departmental Working Group by CHANGE, The FTM Network, The Gender & Sexuality Alliance, The Gender Trust, GIRES, Liberty and Press For Change

Sophinette Becker et al. 1997
Standards der Behandlung und Begutachtung von Transsexuellen
der Deutschen Gesellschaft für Sexualforschung, der Akademie für Sexualmedizin und der Gesellschaft für Sexualwissenschaft

Michel Reiter 1997
Hermaphroditen im 20. Jahrhundert
Zwischen Elimination und Widerstand

Stefan Hirschauer 1993
Die soziale Konstruktion der Transsexualität
Über die Medizin und den Geschlechtswechsel


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